die vereinssatzung

§1

Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Heimat- und Sportverein Kotzen“. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“. Sitz des Vereins ist Kotzen / Ortsteil Kotzen. Das Geschaftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

 

§2

Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Heimatpflege und der Heimatkunde. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Veranstaltungen zur Erforschung der Heimatkunde sowie der Pflege der Dorfgemeinschaft verwirklicht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§51 bis 68 Abgabenordnung). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3

Mitglieder

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

§4

Mitgliedsbeitrag

 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

 

§5

Austritt

 

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und dem Vorstand 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zugehen.

Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen (vgl. §2 der Satzung).

 

§6

Ausschluss

 

Werden die Interessen des Vereins von einem Mitglied vorsätzlich verletzt, kann ein Ausschluss erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übersenden. Gibt der Betroffene eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Beschluss über die Ausschließung wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied seitens des Vorstandes schriftlich bekanntgegeben.

 

§7

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem

   Präsident

   Vizepräsident

   1. Beisitzer

   2. Beisitzer

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils fünf Geschäftsjahren in geheimer Wahl gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Vorstandmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

§8

Geschäftsführung und Vertretung

 

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Präsident und der Vizepräsident sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Der 1. und der 2. Beisitzer sind nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Dem Vorstand obliegt auch die Vereinsverwaltung. Für die Beschlussfassung gelten §§28 Abs.1 und 32 BGB.

 

§9

Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden am Anfang eines jeden Kalenderjahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist und wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Berufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand schriftlich verlangt.

 

§10

Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende einzuberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 6 Wochen einzuberufen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 3 Wochen eingehalten werden. Die Tagesordnung muss den Mitgliedern mit der Einberufung zugehen. Die Einberufung kann auch als öffentlicher Aushang an den Infotafeln im Dorf bekanntgegeben werden.

 

§11

Verfahrensordnung der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsident geleitet. Ist dieser verhindert, muss die Leitung durch den Vizepräsidenten erfolgen. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Tagesleiter gewählt werden, wenn hierfür Gründe vorhanden sind. Die Mitgliederversammlung kann Tagesordnungspunkte absetzen und weitere Tagesordnungspunkte beschließen.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wird durch die Mitgliederversammlung eine andere Abstimmart beschlossen, muss diese aufgeführt werden. Ein Beschluss ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der bei der Mitgleiderversammlung anwesenden Mitglieder ist erforderlich, wenn Gegenstand der Beschlussfassung die Ausschließung eines Mitgliedes, die Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Die Änderung des Satzungszweckes kann nur einstimmig beschlossen werden, nicht erschienene Mitglieder müssen nachträglich zustimmen.

 

§12

Protokollierung der Mitgliederversammlung

 

Die gefassten Beschlüsse müssen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

§13

Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

 

Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandmitglieder die Liquidatoren. Die Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Kotzen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 der Satzung zu verwenden hat.